Am 9. Juli 2010 wurde die Novelle des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom Bundesrat bestätigt. Das Gesetz nimmt jetzt in Paragraph 2 Absatz 2 Kurzumtriebsplantagen (KUP) sowie Flächen mit agroforstlicher Nutzung ausdrücklich vom Waldbegriff aus. Damit ist eine langanhaltende Rechtsunsicherheit beseitigt, wonach mit KUP bepflanzte Ackerflächen automatisch in Waldflächen umgenutzt wurden. Im Wortlaut heißt es:
"Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Kiel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen)
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung) [...]"
Ob sich die Novelle verstärkend auf den Ausbau von Kurzumtriebsplantagen auswirkt, bleibt abzuwarten. In Deuschland nehmen Kurzumtriebsplantagen aktuell lediglich eine Fläche von etwa 2000 Hektar ein.
Bundeswaldgesetz auf JURIS: http://bundesrecht.juris.de/bwaldg/index.html#BJNR010370975BJNE001401377