Seit Beginn des Jahres sind bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen über eine Steuerermäßigung förderfähig. Am 7.1.2020 ist nämlich nach Vermittlung die entsprechende Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV (mit dem etwas sperrigen Volltitel "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzen Gabääuden nach §35c des Einkommenssteuergesetzes) in Kraft getreten.
In Anspruch nehmen können den Bonus alle Eigentümer selbst genutzer Wohnhäuser, die Gebäude müssen sich innerhalb der EU befinden und älter als 10 Jahre sein. Förderfähig sind bestimmte Heizungserneuerungen und -optimierungen, Fassadendämmungen, Dachdämmungen, Fenster- und Türdämmungen und Lüftungsanlagen. Die dafür erforderlichen technischen Anforderungen finden sich in den Anlagen der Verordnung und orientieren sich offensichtlich an denen der KFW Förderbank. Bei der Durchführung ist ein Fachbetrieb Pflicht, der auch die Einhaltung der Fördervoraussetzungen bestätigt.
Der Steuerbonus für die Sanierung beträgt insgesamt 20 Prozent der Sanierungskosten, pro Gebäude maximal 40.000 EUR. Über einen Zeitraum von 3 Jahren reduziert das Finanzampt die jährliche Einkommenssteuer dann um 7 bzw 6 Prozent. Der Steuerbonus ist nicht mit weiteren Förderungen (KFW, BAFA o. a.) kombinierbar! Für eine optimale Fördermittelnutzung ist es also wichtig, schon bei der Planung verschiedene Varianten durchzurechnen. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Energieberatung in Kombination mit einer Beratung bei Ihrem Steuerberater stattfinden.
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